Vorgehen und Kosten einer Psychotherapie
Nach einem ersten telefonischen Kontakt vereinbaren wir ein Erstgespräch, eine sogenannte probatorische Sitzung. Manche Kostenträger bieten bis zu 4 oder 5 solcher Sitzungen an. Diese sollen Ihnen und mir die Gelegenheit bieten zu sehen, ob wir eine Therapie beantragen.
Kurzzeittherapien dauern in der Regel 24 Sitzungen à 50 Minuten und es gibt keine Gutachterpflicht, aber eine Antragspflicht bei ihrem Kostenträger. Falls Sie innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Behandlung in Anspruch genommen hatten, besteht Antrags- und auf Nachfrage der Kostenträger vielleicht eine Gutachterpflicht. Dies kann ich auf Wunsch näher erläutern.
Eine Kurzzeittherapie kann in eine Langzeittherapie mit in der Regel insgesamt 60 Sitzungen, bei Notwendigkeit bis zu 80 oder 100 Sitzungen umgewandelt werden.
Gruppentherapie
Bei der Gruppentherapie ist es so, dass eine probatorische Sitzungen im Einzelsetting benötigt wird, um probatorische Sitzungen in der Gruppe zu machen. In der Gruppe sind 4-5 Teilnehmer, die sich 14-tägig sehen. Die Gruppensitzungen sind 100 Minuten lang. Die Kostenträger handhaben Dauer und Abrechnung unterschiedlich.
Es sind auch Kombinationsbehandlungen von Einzel- und Gruppentherapie möglich. Auch wenn Sie sich bei anderen Therapeuten in Behandlung befinden. Dies klären Sie bitte zuvor in ihrer aktuellen Behandlung ab.
Weitere Fragen kläre ich gerne im persönlichen Gespräch.
Außerdem: in verschiedenen Stadien kann bei manchen Störungen eine medizinische oder psychiatrische Begleitung oder Untersuchung notwendig werden. Vor jeder Psychotherapie erfolgt eine konsiliarische Abklärung durch eine medizinische Untersuchung. Diese hat den Anspruch, abzuklären, ob körperliche Faktoren gegen eine Psychotherapie sprechen könnten.
Bitte informieren Sie sich auch immer bei ihrem Kostenträger, wie die jeweiligen Bedingungen für sie aktuell sind.
Kosten
Gesetzlich Versicherte
Bitte bringen Sie ihre Versichertenkarte stets zum neuen Quartal in die Praxis mit. Die Abrechnung ihrer Sitzungen erfolgt nach dem Einlesen der Karte am Ende des jeweiligen Quartals mit der Krankenkasse. Falls sich ihr Versichertenstatus oder -verhältnis ändert, teilen Sie mir dies bitte zur nächsten Sitzung mit.
Infowebsite „Wege zur Psychotherapie“:
https://www.wege-zur-psychotherapie.org/wer-zahlt-antraege-und-kosten/
Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte
Die Rechnungsstellung erfolgt stets an Sie am Ende eines Monats. Die Honorare Psychologischer Psychotherapeuten stehen auf der gesetzlichen Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten (GOÄ/GOP). Auf dieser gesetzlichen Grundlage gilt dies ab dem Erstgespräch für 1, 2:
- Privatversicherte
- Beihilfeberechtigte
- Selbstzahlende
Die Kostenträger erstatten die Honorare bis zum 2,3-fachen Satz oder gemäß ihres individuellen Tarifs. Bitte klären Sie den Umfang der Kostenerstattung vor Aufnahme der Therapie mit Ihren Kostenträgern ab. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß unserem Honorarvertrag an Sie am Ende eines Monats. Die Rechnung enthält alle notwendigen Details, damit Sie das Honorar gemäß ihres Tarifs erstatten lassen können.
Selbstzahlende
Wir vereinbaren unabhängig von Kostenträgern, jedoch ebenso gemäß GOP, eine Abrechnungsmodalität.
Weitere Berufsgruppen
Außerdem gibt es die Möglichkeit für
- Angehörige der Bundeswehr
- Bundespolizisten
- Angehörige von Berufsgenossenschaften
- Bundesbahnbeamte
- Postbeamte
eine Psychotherapie unter bestimmten Bedingungen aufzusuchen. Bitte informieren Sie ich dazu bei ihren Kostenträgern.
1 ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich auch immer direkt bei ihren Kostenträgern. Ausführliche Informationen zu meinen Rahmenbedingungen können im persönlichen Gespräch geklärt werden.
2 Honorar für psychotherapeutische Behandlungen kann als Sonderausgabe nach §33 EStG in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Vielleicht muss die finanzielle Belastung und die Überschreitung eines unzumutbaren Grenzwerts bestätigt werden. Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html Es kann eine Überprüfung von Amts wegen oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen notwendig werden.
Quellen:
Zugriffe auf alle genannten Links am 27. und 28.04.2023.